Verordnung
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Art. 4 Feststellung der Identität von Personen
Kann die Identität einer Person nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden oder bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder an der Echtheit der Ausweispapiere, so ist die Person den zuständigen Polizeiorganen zu übergeben. |
