Verordnung
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Art. 9 Sicherungsrelevantes Vorgelände
1 Die Betriebswachen können in Absprache mit der Polizei des Standortkantons auf dem sicherungsrelevanten Vorgelände Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und h ergreifen. 2 Das ENSI bezeichnet nach Anhörung der Polizei und des Inhabers der Bau- oder der Betriebsbewilligung für die Kernanlage (Bewilligungsinhaber) das sicherungsrelevante Vorgelände.3 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
