Verordnung
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Art. 6 Sicherstellung von Gegenständen
1 Gegenstände können sichergestellt werden, wenn:
2 Über die sichergestellten Gegenstände ist ein Verzeichnis anzulegen. Dieses enthält mindestens die Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände, die Zuordnung zum Besitzer sowie Grund, Ort und Zeit der Massnahme. 3 Die sichergestellten Gegenstände sind der Polizei zu übergeben. |