Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012)


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Art. 8 Allgemeine Massnahmen

1Wer als Pri­vat­per­son Per­so­nen­da­ten be­ar­bei­tet oder ein Da­ten­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz zur Ver­fü­gung stellt, sorgt für die Ver­trau­lich­keit, die Ver­füg­bar­keit und die In­te­gri­tät der Da­ten, um einen an­ge­mes­se­nen Da­ten­schutz zu ge­währ­leis­ten.1 Ins­be­son­de­re schützt er die Sys­te­me ge­gen fol­gen­de Ri­si­ken:

a.
un­be­fug­te oder zu­fäl­li­ge Ver­nich­tung;
b.
zu­fäl­li­gen Ver­lust;
c.
tech­ni­sche Feh­ler;
d.
Fäl­schung, Dieb­stahl oder wi­der­recht­li­che Ver­wen­dung;
e.
un­be­fug­tes Än­dern, Ko­pie­ren, Zu­grei­fen oder an­de­re un­be­fug­te Be­ar­bei­tun­gen.

2Die tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men müs­sen an­ge­mes­sen sein. Ins­be­son­de­re tra­gen sie fol­gen­den Kri­te­ri­en Rech­nung:

a.
Zweck der Da­ten­be­ar­bei­tung;
b.
Art und Um­fang der Da­ten­be­ar­bei­tung;
c.
Ein­schät­zung der mög­li­chen Ri­si­ken für die be­trof­fe­nen Per­so­nen;
d.
ge­gen­wär­ti­ger Stand der Tech­nik.

3Die­se Mass­nah­men sind pe­ri­odisch zu über­prü­fen.

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1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
2 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

BGE

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

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