Verordnung
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Art. 16a Aufbewahrung der Proben bei ausserbehördlichen Verfahren 24
Handelt es sich um ein ausserbehördliches Verfahren, so vernichtet das Laboratorium die Probe frühestens drei, spätestens aber zwölf Monate nach dem Versand des Gutachtens an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, es sei denn, diese oder dieser verlangt eine längere Aufbewahrungsdauer. 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 586). |