Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften

vom 20. November 2013 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 2

Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung hat die fol­gen­den un­über­trag­ba­ren Be­fug­nis­se:

1.
die Wahl des Prä­si­den­ten des Ver­wal­tungs­ra­tes;
2.
die Wahl der Mit­glie­der des Ver­gü­tungs­aus­schus­ses;
3.
die Wahl des un­ab­hän­gi­gen Stimm­rechts­ver­tre­ters;
4.
die Ab­stim­mung über die Ver­gü­tun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes, der Per­so­nen, die vom Ver­wal­tungs­rat ganz oder zum Teil mit der Ge­schäfts­füh­rung be­traut sind (Ge­schäfts­lei­tung) und des Bei­ra­tes.

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