Verordnung des UVEK
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Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight
1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 anwendbar. 2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. 3 Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. 4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19859 betrieben werden können. |
