Verordnung des UVEK
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Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber 10
1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen11 anwendbar. 2 Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen. 3 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten. 4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 20152191). 11 SR 0.748.0 |
