Verordnung der BK
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Art. 13 Einbezug der Öffentlichkeit
1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, bei der interessierte Personen Hinweise zur Verbesserung des Systems einreichen können, darunter:
2 Die Stelle nach Absatz 1 wertet die Hinweise aus und informiert die hinweisgebende Person über ihre Einschätzung und allfällige Massnahmen, die gestützt auf den Hinweis getroffen werden. Diese Informationen werden publiziert. 3 Der Kanton sorgt dafür, dass Hinweise, die einen Bezug zur Sicherheit haben und die zu Verbesserungen des Systems beitragen, angemessen finanziell vergütet werden. |