Verordnung der BK
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Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen
Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und den Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen innerhalb der Infrastruktur massgebend ist die Vertrauenswürdigkeit:
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