Verordnung der BK
über die elektronische Stimmabgabe
(VEleS)

vom 25. Mai 2022 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 7 Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen

Für die Wah­rung des Stimm­ge­heim­nis­ses und den Aus­schluss von vor­zei­ti­gen Teil­er­geb­nis­sen in­ner­halb der In­fra­struk­tur mass­ge­bend ist die Ver­trau­ens­wür­dig­keit:

a.
des ver­trau­ens­wür­di­gen Sys­tem­teils;
b.
des Ver­fah­rens bei der Ge­ne­rie­rung und beim Druck des Stimm­ma­te­ri­als.

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