Verordnung
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Art. 10 Technische Unterlagen
1 Die Herstellerin erstellt vor dem Inverkehrbringen der Geräte die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen:
2 Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Geräts, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. 3 Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.17 4 Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens die folgenden Elemente enthalten:
5 Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137). |