Verordnung
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Art. 15
1 Die auf dem Markt bereitgestellten und in ortsfeste Anlagen einbaubaren Geräte unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung. 2 Die Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, sind von den Artikeln 4, 8–12, 13 Absatz 1 und 14 ausgenommen. 3 Die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen müssen neben den Angaben nach Artikel 13 Absätze 3–6 folgende weitere Angaben enthalten:20
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137). |
