Verordnung
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Art. 29
1 Das BAKOM erhebt Gebühren für:
2 Die Gebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt 210 Franken. 3 Die für die Ermittlung der Störungsherkunft zu erhebende Gebühr beträgt mindestens 175 Franken. Die Zeit, die benötigt wird, um sich vor Ort zu begeben, wird nicht berücksichtigt. 4 Im Übrigen ist die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200426 anwendbar. 26 SR 172.041.1 |