Art. 3 Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für: - a.
- Betriebsmittel, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist;
- b.
- Betriebsmittel:
- 1.
- die einen so niedrigen Pegel an elektromagnetischen Emissionen haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemässer Betrieb von Fernmeldeanlagen und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und
- 2.
- die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung benutzt werden können;
- c.
- Funkanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 20158 über Fernmeldeanlagen9 für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der auf dem Markt bereitgestellten Anlagen;
- d.
- Bausätze, die von Funkamateurinnen und -amateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Anlagen, die von solchen Personen und für solche Personen umgebaut werden;
- e.
- massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden;
- f
- Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199510, dem Bundesgesetz vom 21. März 199711 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200812 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes durch die zuständigen Behörden verwendet werden.
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