Verordnung
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Art. 5 Technische Normen
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren. 2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. 3 Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun. 4 Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt13 durch Verweis. 13 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. |