Verordnung
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Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage 64
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EU- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2 Staatsangehörige von Kroatien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Kroatien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 20165113). |