Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)


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Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt müs­sen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der ne­ben den Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, d und e des Schen­ge­ner Grenz­ko­dex32 zu­sätz­lich fol­gen­de Ein­rei­se­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie müs­sen, so­fern er­for­der­lich, über ein Vi­sum für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt nach Ar­ti­kel 9 ver­fü­gen.
b.
Sie müs­sen die aus­län­der­recht­li­chen Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen für den be­ab­sich­tig­ten Auf­ent­halts­zweck er­fül­len.

2 Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern, die die Vor­aus­set­zun­gen von Ab­satz 1 nicht er­fül­len, kann in be­grün­de­ten Fäl­len aus hu­ma­ni­tär­en Grün­den die Ein­rei­se in die Schweiz für einen län­ger­fris­ti­gen Auf­ent­halt be­wil­ligt wer­den. Ein sol­cher Fall liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die be­tref­fen­de Per­son im Her­kunfts­staat un­mit­tel­bar, ernst­haft und kon­kret an Leib und Le­ben ge­fähr­det ist.

32 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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