Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)


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Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit

Für einen Flug­ha­fen­tran­sit müs­sen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie müs­sen ein gül­ti­ges und an­er­kann­tes Rei­se­do­ku­ment nach Ar­ti­kel 6 be­sit­zen.
b.
Sie müs­sen, so­fern er­for­der­lich, über ein Vi­sum für den Flug­ha­fen­tran­sit nach Ar­ti­kel 10 ver­fü­gen.
c.
Sie müs­sen über die für die Ein­rei­se in den Ziel­staat er­for­der­li­chen Rei­se­do­ku­men­te und Vi­sa ver­fü­gen.
d.
Sie müs­sen ein Flug­ticket für die Rei­se bis zum Be­stim­mungs­ort be­sit­zen und die not­wen­di­gen Bu­chun­gen vor­ge­nom­men ha­ben.
e.
Sie dür­fen nicht im Schen­ge­ner In­for­ma­ti­ons­sys­tem (SIS) oder in den na­tio­na­len Da­ten­ban­ken der Schweiz zur Ein­rei­se­ver­wei­ge­rung aus­ge­schrie­ben sein.
f.
Sie dür­fen kei­ne Ge­fahr für die öf­fent­li­che Ord­nung, die in­ne­re Si­cher­heit, die öf­fent­li­che Ge­sund­heit oder die in­ter­na­tio­na­len Be­zie­hun­gen der Schweiz dar­stel­len.

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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