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Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden. 2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
3 Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.11 4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren. 5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475). 10 SR 784.106 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475). |