Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen
(VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Mai 2022)


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Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Ge­brauch­te Fern­mel­de­an­la­gen, für wel­che die an­wend­ba­ren tech­ni­schen Nor­men we­sent­lich ge­än­dert ha­ben (Art. 35 FAV), so­wie die Vor­schrif­ten über ihr Er­stel­len und ihr Be­trei­ben sind in An­hang 3 auf­ge­führt.

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