Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)


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Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Ge­sund­heit (BAG) ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­in­sti­tu­ti­on.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

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