Verordnung
|
Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen
1 Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraussetzungen nicht.20 2 Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen kantonalen Kontrollschildern versehen. Der Chef oder die Chefin der Logistikbasis der Armee kann die Abgabe von Militärfahrzeugen mit Militärkontrollschildern an Dritte über die Frist von 30 Tagen hinaus bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Armee besteht. 21 3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifiziertem Inhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871). 21 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). |