Verordnung
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Art. 18
Bei der Auszahlung des gelösten Betrags oder wenn die Betreibung durch Abstellung seitens des Gläubigers oder durch Verjährung erlischt, wird dem Gläubiger der Betrag, um den sein Kostenvorschuss die zur Betreibung zugerechneten Kosten übersteigen sollte, zurückbezahlt. |
