Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 18

Bei der Aus­zah­lung des ge­lös­ten Be­trags oder wenn die Be­trei­bung durch Ab­s­tel­lung sei­tens des Gläu­bi­gers oder durch Ver­jäh­rung er­lischt, wird dem Gläu­bi­ger der Be­trag, um den sein Kos­ten­vor­schuss die zur Be­trei­bung zu­ge­rech­ne­ten Kos­ten über­stei­gen soll­te, zu­rück­be­zahlt.

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