Verordnung
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Art. 4
1 Der Gläubiger hat bei Stellung des Betreibungsbegehrens für die Kosten des Zahlungsbefehls und gegebenenfalls der Miet- und Pachtzinssperre nach Artikel 806 des Zivilgesetzbuches6 und bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens für die Kosten der Pfändung oder der Konkursandrohung den verordnungsgemässen, bei Stellung des Verwertungsbegehrens für die Kosten der Verwertung den vom Amt verlangten Vorschuss zu leisten. 2 Der Kostenvorschuss ist in bar oder durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Amtes zu leisten. |
