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Art. 40a Verantwortung und Einsatzgebiet
1 Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 201466 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und ‑geräusche auf.67 2 Er führt die mit dem AVRE erstellte Datensammlung und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ. 3 Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen). 4 Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen. 66 SR 742.161 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869). |