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Art. 29a Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Mehrjahresprogramm 51
1 Das Mehrjahresprogramm sieht für jeden Flugplatz der Kategorie II die Höhe der Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung nach Artikel 29 vor. Vorgängig hört das UVEK die interessierten Kreise an, insbesondere Skyguide und die Halter von Flugplätzen der Kategorie II, und holt die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements ein. 2 Die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes stützt sich auf folgende Kriterien:
3 An- und Abflugsicherungsdienste, die einzig privaten oder lokalen Bedürfnissen dienen, sind privat oder lokal zu finanzieren. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169). |