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Art. 40e Vertrauensstelle
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL und der SUST bekannt. 2 Die Vertrauensstelle ist eine neutrale Ansprech- und Vermittlungsstelle für Fragen zum AVRE. 3 Sie vermittelt im Falle eines Auswertungsverfahrens zwischen dem Erbringer der Flugverkehrsdienste und den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen. |