Geschäftsreglement
für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR)

Vom 17. April 2008 (Stand am 1. August 2020)


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Art. 8 Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin

Für die An­stel­lung des Ge­ne­ral­se­kre­tärs oder der Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin und des­sen oder de­ren Stell­ver­tre­tung macht die Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on einen Vor­schlag zu­han­den des Ge­samt­ge­richts. Die­ses ent­schei­det über An­nah­me oder Ab­leh­nung des Vor­schlags.

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