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Art. 125 Zinsen
(Art. 123 BGS) 1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt. 3 Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162–164 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die direkte Bundessteuer festlegt. 12 SR 642.11 |