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Art. 44 Rechnungslegung
(Art. 48 Abs. 2 BGS) Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung4 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung. 4 www.fer.ch, vgl. die V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (SR 221.432). |