Verordnung
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Art. 6 Technische Normen
1 Die Bezeichnung der technischen Normen8, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des PrSG. 2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig für die Bezeichnung der Normen. 8 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch |