Verordnung
über Getränkeverpackungen
(VGV)

vom 5. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 19 Rücknahme und Verwertung

1 Händ­ler, Her­stel­ler und Im­por­teu­re, die ver­pflich­tet sind, Ein­weg­ver­pa­ckun­gen zu­rück­zu­neh­men (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müs­sen dem BA­FU je­weils bis En­de Fe­bru­ar für das Vor­jahr das Ge­wicht der zu­rück­ge­nom­me­nen und der ver­wer­te­ten Ver­pa­ckun­gen mit­tei­len. Die An­ga­ben sind nach den Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en auf­zu­glie­dern.

2 Wer ge­werbs­mäs­sig Ge­trän­ke­ver­pa­ckun­gen ver­wer­tet, zur Ver­wer­tung ein­führt oder aus­führt, muss dem BA­FU für je­des Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al je­weils bis En­de Fe­bru­ar für das Vor­jahr das Ge­wicht, die Ver­wer­tungs­un­ter­neh­mung und die Art der Ver­wer­tung mit­tei­len.

BGE

104 IA 6 () from 15. Februar 1978
Regeste: Art. 4 BV. Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren. Auslegung einer kantonalen Vorschrift, wonach dem obsiegenden Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut.

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