|
Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters
1 Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen und nötigenfalls zu korrigieren. 2 Sie oder er ist verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht teilzunehmen. |