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Art. 47 Besondere Zuteilungsbedingungen
1 Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt und sind die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu, die oder der das Gesuch zuerst eingereicht hat. 2 Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln. |