Verordnung
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Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele
1 Die Ortsbildteile müssen mindestens 30 Jahre alt sein, damit sie bewertet werden können. 2 Die Ortsbildteile werden unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleichbehandelt. 3 Ortsbildteile mit Eigenwertwerden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihrem Stellenwert im Ortsbild und ihrem Erhaltungszustand bewertet. 4 Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:
5 Ortsbildteile mit Beziehungswert werden einzig nach ihrem Stellenwert im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit Eigenwert zu vermeiden. 6 Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren. |