Verordnung
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Art. 12 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung von historischen Verkehrswegen richten sich nach dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. Januar 19918 über den Natur- und Heimatschutz. 2 Das ASTRA kann die Zusicherung einer Finanzhilfe für einen historischen Verkehrsweg insbesondere mit der Auflage oder Bedingung verknüpfen, dass dieser dem Langsamverkehr dient und dass dies im Grundbuch angemerkt wird. 3 Für die Erhaltung von Gebäuden sichert das ASTRA keine Finanzhilfen zu. 8 SR 451.1 |