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Art. 16 Einsatzkosten
1Die Katastrophenhilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleiben Regelungen völkerrechtlicher Verträge. 2Die Kosten für die schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland werden vom aufbietenden Gemeinwesen getragen. 3Die Departemente des Bundes tragen die Kosten für den Einsatz ihrer Mittel. Das EDA trägt zudem die übrigen mit dem Auslandeinsatz zusammenhängenden Nebenkosten, insbesondere für:
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
