Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)


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Art. 11 Meldepflicht

1 Wer Säug­lings­an­fangs­nah­rung her­stellt oder im­por­tiert und die­se in Ver­kehr brin­gen will, muss dies dem Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) vor dem ers­ten In­ver­kehr­brin­gen so­wie bei je­der Re­zep­tur­än­de­rung und Kenn­zeich­nungs­an­pas­sung mel­den.

2 Mit der Mel­dung ist ei­ne Ori­gi­nal­pa­ckung, ein Ori­gi­na­le­ti­kett oder ein La­ser­aus­druck da­von ein­zu­rei­chen.

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