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Art. 15 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 In Abweichung der Bestimmungen nach 11. Abschnitt LIV12:
2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 3 enthaltenen Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:
4 Folgende Hinweise auf Laktose sind zulässig:
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