|
Art. 40 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV24. 2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12. 3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen. 5 Für die Kategorie b der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach Artikel 37 ist zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV anzugeben:
6 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch.27 7 Erfolgt für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). 28 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846). |