Verordnung des UVEK
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Art. 2365
1 Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich. 2 Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massgebenden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
