Verordnung des UVEK
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Art. 26 Lufttüchtigkeitsanweisungen
1 Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Verwendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das BAZL Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären. 2 Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom BAZL genehmigt werden. |
