Verordnung des UVEK
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Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien 14
1 Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:
2 Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt. 3 Die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien, die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen, die allgemeinen Betriebsauflagen und die Beschriftung sind in den Anhängen festgelegt. 4 Es gibt folgende Unterkategorien:
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2181). |
