Verordnung des UVEK
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Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge
1 Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt. 2 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen, an Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg und an Helikoptern sowie jegliche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die regelmässig zu Schulungszwecken verwendet werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 200485 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.86 3 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle übrigen nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:87
85 SR 748.127.4 86 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). 87 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). 88 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 89 SR 748.127.2 90 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 91 SR 748.127.5 |
