Verordnung des UVEK
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Art. 42 Genehmigungspflicht 113
1 Änderungen an Luftfahrzeugen sowie an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL. 2 Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen. 3 Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen. 113 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
