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Art. 52 Berechnung der Anteile
1 Bei den Lebensmitteln nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 sind, bevor die in Anhang 6 aufgeführten Anteile berechnet werden, von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen:
2 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3 und nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet. 3 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschliesslich der Füllung berechnet. |