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Art. 7 Sachbezeichnung
1 Für Mischungen von Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, und Mischungen von Speisefetten gilt folgendes:
2 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen-Aroma». |