Verordnung des EDI
über Lebensmittel tierischer Herkunft
(VLtH)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 71 Kennzeichnung

1 Als Sach­be­zeich­nung für Rahm sind die in Ar­ti­kel 70 ge­nann­ten Be­zeich­nun­gen zu ver­wen­den.

2 Wird Rohrahm vor­ver­packt ab­ge­ge­ben, so sind zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 LIV39 an­zu­brin­gen:

a.
ein Hin­weis auf die La­ger­tem­pe­ra­tur;
b.
ein Hin­weis, dass es sich um Rohrahm han­delt und die­ser nicht als ge­nuss­fer­tig gilt;
c.
der Hin­weis «vor Licht ge­schützt auf­be­wah­ren».

3 Wird Rohrahm of­fen ab­ge­ge­ben, so hat die Ab­ga­be­stel­le die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten in ge­eig­ne­ter Form zu in­for­mie­ren über:

a.
die Tat­sa­che, dass Rohrahm nicht als ge­nuss­fer­tig gilt;
b.
die Halt­bar­keit und die Auf­be­wah­rungs­be­din­gun­gen von Rohrahm.

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