Verordnung des EDI
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Art. 71 Kennzeichnung
1 Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 70 genannten Bezeichnungen zu verwenden. 2 Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV39 anzubringen:
3 Wird Rohrahm offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren über:
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