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Art. 53a Friedensförderungsdienst 86
1 Personen, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben und deren anschliessendes Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn nach Anhang 2 im Rahmen einer Zuteilung oder Zuweisung zur Armee bewilligt wurde, wird eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und der Grad Soldat zuerkannt. 2 Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst leisten, wird pro Kalenderjahr, in dem sie wegen Friedensförderungsdienst keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). |