Verordnung
|
Art. 9 Gesuch um Dispensation oder Urlaub
1 Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS verantwortlich ist, und die betroffene Person reichen das Gesuch um Dispensation oder Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst gemeinsam beim Kommando Ausbildung ein. 2 Das Kommando Ausbildung beurteilt das Gesuch und leitet es zum Entscheid an das Kommando Operationen weiter. 3 Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach dem Aufgebot zu einem Assistenz- oder einem Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Urlaub ist einzureichen, sobald die Gründe für den Urlaub bekannt sind. 4 Ein Aufgebot behält seine Gültigkeit, bis über das Gesuch um Dispensation oder Urlaub rechtskräftig entschieden wurde. |